Reparatur- und Montagebedingungen für Kälteanlagen
von HL Kühlanlagen
(Stand 01/2016)
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Reparatur- und Montagebedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Reparaturen
und Montagen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten von Kälte- und Klimaanlagen,
deren Teilen und Zubehör, sowie für Folgeverträge und mit diesen in Zusammenhang
stehenden Geschäfte zwischen HL Kühlanlagen als Auftragnehmer ( nachfolgend AN) und dem Auftraggeber
( nachfolgend: AG).
2. AG im Sinne dieser Bedingungen können Verbraucher oder Unternehmer sein.
3. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch
wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn
der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von ihnen abweichender Bedingungen Reparaturen,
Montagen und/oder Instandsetzungsarbeiten/ Instandhaltungsarbeiten ausführt. Abweichende Vereinbarungen
und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AN.
4. Etwaige Beanstandungen des AG sind an den Geschäftsinhaber zu richten. Sonstige Angestellte und
Mitarbeiter des AN sind nicht befugt, Beanstandungen des AG entgegenzunehmen oder für diesen
verbindliche Erklärungen abzugeben.
II. Leistungsumfang und Fertigstellungstermine
1. Für Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich die mit dem AG getroffene und
bestätigte Vereinbarung (Auftragsbestätigung) maßgeblich. Der AN ist berechtigt, die ihm erteilten
Aufträge durch geeignete Fachunternehmer ausführen zu lassen.
2. Die mit dem AN vereinbarten Leistungen sind arbeitstäglich in der Zeit von 8:00 Uhr – 16.30 Uhr zu
erbringen. Für außerhalb dieser Zeiten auf sein Verlangen erbrachte Mehrarbeit trägt der AG sämtliche,
dem AN entstehende Kosten ( Überstunden- , Sonn-, Feiertags- und Wochenendzuschläge, Auslöse,
Unterbringung etc.)
3. Angaben des AN über die Reparaturfristen (nachfolgend: „Fertigstellungstermin“) beruhen auf Schätzungen
und sind daher unverbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins,
der schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der AG erst dann verlangen, wenn der Umfang
der Arbeiten im Wesentlichen feststeht. Der verbindliche Fertigstellungstermin ist eingehalten,
wenn bis zu dessen Ablauf der Auftragsgegenstand im Wesentlichen betriebsbereit übernommen
werden kann oder der Auftragsgegenstand im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung dafür
bereit ist.
4. Nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des AG, sowie erst während der Durchführung
des Auftrages erforderlich werdende Zusatzleistungen verlängern einen verbindlichen Fertigstellungstermin
in angemessenem Umfang. Sofern der AN den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt
oder aufgrund von Betriebsstörungen (z. B. Streik oder Aussperrung) oder behördlicher Anordnungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, verlängert sich der Fertigstellungstermin
ebenfalls angemessen. Der AN ist verpflichtet, den AG über Verzögerungen nach dem Vorstehenden
zu unterrichten und ihm den voraussichtlichen neuen Fertigstellungstermin mitzuteilen.
5. Die Leistung des AN, sowie die Einhaltung des Fertigstellungstermins, erfolgt unter dem Vorbehalt der
richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Lieferanten z.B. mit Ersatzteilen für
die Reparatur des Auftragsgegenstandes, sofern der AN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
hat und er das Ausbleiben oder die Verspätung der Zulieferung nicht zu vertreten hat. Hierfür
ist der AN im Streitfall darlegungs-und beweispflichtig. Der AN informiert den AG unverzüglich über
das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt er dem AG unverzüglich
die voraussichtliche neue Lieferfrist und die neue, voraussichtliche Fertigstellungsfrist mit. Ist
mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz
oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder sind die (Ersatz-) Teile auch nach Ablauf
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen
des AG unverzüglich erstatten.
III. Voraussichtliche Reparaturkosten und Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des AG nennt der AN – soweit möglich – vor Auftragsbeginn die voraussichtlich entstehenden
Reparatur- und Montagekosten. Kann die vertragliche Leistung zu den vom AN zunächst
genannten Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten
oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, ist der AN ohne Ankündigung
zu einer Überschreitung der ursprünglich genannten Kosten um bis zu 15 % bei Aufträgen bis zu €
500,00 netto und um 10 % bei Aufträgen über € 500,00 netto berechtigt. Darüber hinausgehende
Überschreitungen, die den AG nach § 650 Abs. 1 BGB zu einer Kündigung des Vertrages berechtigen,
stimmt der AN vor der Ausführung der die Kostenerhöhung auslösenden Arbeiten mit dem AG
ab. Dieser ist verpflichtet, den AN innerhalb von zwei Wochen nach einer entsprechenden Mitteilung
darüber zu informieren, ob die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Erklärt sich der AG innerhalb dieser
Frist nicht, gilt dessen Zustimmung als erteilt, sofern der AN den AG im Rahmen der Mitteilung
hierauf und auf die 2-Wochen-Frist hingewiesen hat. Im Falle einer Kündigung des AG wegen der
Kostenerhöhung, hat dieser dem AN bereits ausgeführte Leistungen zu vergüten, sowie ihm sämtliche
in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen (wie z. B. Wiedereinlagerungsgebühren, bestellte Ersatzteile,
Frachtkosten) zu erstatten.
2. Auf ausdrückliches Verlangen des AG erstellt der AN vor der Ausführung einer Reparatur einen verbindlichen
Kostenvoranschlag. Ein solcher wird von ihm ausschließlich schriftlich abgegeben und ist
ausdrücklich als verbindlich zu bezeichnen. Der zur Erstellung des Kostenvoranschlages notwendige
Aufwand kann dem AG in Rechnung gestellt werden. Erteilt der AG aufgrund einen solchen Kostenvoranschlages
einen Auftrag, werden die Kosten für den Kostenvoranschlag auf die dem AN geschuldete
Vergütung angerechnet.
IV. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Sämtliche vom AN genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
2. Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme der vertraglichen Leistung
oder zwei Wochen nach Fertigstellungsmeldung fällig. Weitere Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße
Rechnung. Etwaige Beanstandungen einer Rechnung müssen vom AG schriftlich und binnen
zwei Wochen nach deren Zugang geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung
als anerkannt, sofern der AN den AG hierauf und auf die 2-Wochen-Frist bei Rechnungserteilung
hingewiesen hat.
3. Der AN ist berechtigt, angemessene Voraus- und Abschlagszahlungen zu verlangen.
4. Der AG ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen
zur Aufrechnung berechtigt. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind
nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des AG auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
V. Zahlungsverzug und Verzugsschaden
1. Kommt der AG mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, lässt er
Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen gestellt, ist der AN unbeschadet anderer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen
aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem AG sofort fällig zu stellen, sofern
der Verzug/Protest Verpflichtungen des AG aus diesen Vereinbarungen betrifft und darf sämtliche
Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.
2. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, ist der AN weiter berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen
von 5 % - Punkten und von Unternehmern von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Beginn des Verzuges zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
VI. Reisekosten, Auslösungen und sonstige Kosten
1. Sofern die vereinbarten Leistungen des AN nicht in dessen Räumlichkeiten bzw. nicht in Räumlichkeiten
beauftragter Fachunternehmer erbracht werden können, ist der AN berechtigt, dem AG die durch
die Nutzung eigener oder fremder Verkehrsmittel entstandenen Reise- und Transportkosten (z. B. für
Werkzeug, Gepäck), Auslösungsbeträge, Unterbringungskosten, sowie ggf. anfallende Raumkosten (
z.B. Miete für eine Fremdwerkstatt ) in Rechnung zu stellen.
2. Ersatzteile, Hilfsstoffe, Kleinmaterial, Telefonkosten und alle sonstigen zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung
entstehenden Kosten, sowie etwaige Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten
sind vom AG zu tragen.
VII. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers bei einem Außenauftrag
1. Der AG hat den AN bei der Durchführung des Auftrags zu unterstützen. Seine Hilfeleistung muss gewährleisten,
dass die zu erbringenden Leistungen unverzüglich begonnen und ohne Verzögerung bis
zur Abnahme durchgeführt werden können. Insbesondere ist der AG zu folgenden Hilfeleistungen
verpflichtet:
a) Bereitstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Hilfskräfte,
b) Zurverfügungstellung notwendiger Pläne/Zeichnungen,
c) Vornahme etwaiger Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der hierfür
notwendigen Materialien,
d) Bereitstellung von Strom, Wasser sowie sonstiger Betriebsstoffe einschließlich der erforderlichen
Anschlüsse, e) Gewährleistung der notwendigen Beleuchtung sowie angemessener
Arbeitsbedingungen,
f) Bereitstellung trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung von Werkzeug,
sowie heizbarer Aufenthaltsräume,
g) Schutz der Reparatur-/Montagestelle und der verwendeten Materialien vor schädlichen Einflüssen
jeglicher Art bei Abwesenheit des AN,
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung
des Auftragsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung
notwendig sind.
Der AG hat ferner die zum Schutz von Personal und Eigentum des AN notwendigen Maßnahmen zu
treffen. Insbesondere muss er das Personal des AN über besondere Sicherheitsvorschriften sowie
besondere, vor Ort geltende Umweltschutzauflagen unterrichten, soweit diese für die vom AN geschuldeten
Leistungen von Bedeutung sind. Der AG unterrichtet den AN unverzüglich über etwaige
Verstöße dessen Personals gegen solche Vorschriften bzw. Auflagen.
2. Hilfskräfte des AG haben den Weisungen der vom AN mit der Durchführung der geschuldeten Tätigkeiten
betrauten Personen Folge zu leisten. Anderenfalls übernimmt der AN für die Handlungen der
Hilfskräfte keinerlei Haftung.
3. Kommt der AG seinen Pflichten nicht nach, ist der AN nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem AG obliegende Handlung an dessen Stelle und auf dessen
Kosten vorzunehmen. Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des AN bleiben unberührt.
VII. Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Abnahme der durchgeführten Leistungen erfolgt am Sitz des AN, soweit dies technisch möglich
und nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen erfolgt die Abnahme am Ort der Leistungserbringung.
2. Der AN teilt dem AG unverzüglich die Fertigstellung der geschuldeten Leistungen mit. Die Zusendung
einer Schlussrechnung gilt ebenfalls als eine solche Mitteilung.
3. Der AG ist binnen zwei Wochen zur Abnahme der Leistungen verpflichtet, nachdem ihm deren Fertigstellung
mitgeteilt und eine etwaig vertraglich vorgesehene Erprobung des Auftragsgegenstandes
stattgefunden hat. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des AN, gilt die Abnahme nach Ablauf
von zwei Wochen seit Mitteilung der Fertigstellung als erfolgt, sofern der AN den AG auf diese
Rechtsfolge und auf die 2-Wochen-Frist bei Mitteilung der Fertigstellung hingewiesen hat. Wegen unwesentlicher
Mängel der Reparatur des Auftragsgegenstandes kann der AG die Abnahme nicht verweigern.
4. Nimmt der AG ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kannte oder erkennen konnte, bestehen
seine Mängelansprüche nur, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme
vorbehalten hat.
5. Befindet sich der AG mit der Abnahme oder der Übernahme des Auftragsgegenstandes in Verzug, ist
der AN - unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche – berechtigt, dem AG übliche Lagerkosten
in Rechnung zu stellen bzw. den Auftragsgegenstand auf seine Kosten auch bei Dritten einzulagern.
IX. Gefahrentragung und Transport
1. Befindet sich der AG in Annahmeverzug, geht sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr
auf ihn über. Gleiches gilt, wenn er den alleinigen Besitz des Auftragsgegenstandes erlangt hat oder
die vom AN geschuldete Leistung nicht in deren Räumlichkeiten bzw. in den Räumlichkeiten der von
ihm beauftragten Fachunternehmer zu erbringen ist und der AG die Einwirkungsmöglichkeit auf den
Auftragsgegenstand hat.
2. Der Transport des Auftragsgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des AG. Dieser trägt daher die
Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Auftragsgegenstandes auf dem Transport. Nur
nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernimmt der AN oder ein von ihr beauftragter Spediteur
auf Kosten des AG den Transport des Auftragsgegenstandes.
3. Im Zuge der Auftragsdurchführung in den Besitz des AN gelangte Auftragsgegenstände werden von
dieser nur auf schriftliches Verlangen des AG und auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl, Lagerschäden
und andere nicht vom AN zu vertretende Beschädigungen versichert. Im Falle eines vom AN
zu vertretenden Unterganges bzw. einer von ihm zu vertretenden Beschädigung des Auftragsgegenstandes
oder des sonstigen Eigentums des AG gilt Ziffer XII.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der AN das Eigentum an gelieferten bzw. anlässlich einer
Reparatur eingebauten Teilen (nachfolgend zusammenfassend: „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen
Zahlung seines Werklohns vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der AN das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und
Kaufvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferung und Kundendienstleistungen,
einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen
sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung
des AN. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen gegen den AG um
mehr als 20 %, erklärt der AN auf schriftliches Verlangen des AG die Freigabe von Sicherheiten nach
ihrer Wahl in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform. Der AG ist verpflichtet,
dem AN jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware
zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Der AG darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur
Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware
sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware
hat er den AN unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der AG nur im Rahmen ordnungsgemäßer
Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der AG dem Dritten gegenüber das Eigentum
an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits
jetzt tritt der AG dem AN alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich
MwSt.) der Forderung des AN für die Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Ferner tritt er seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten
an den AN ab, welcher die Abtretung annimmt. Zur Einziehung der Forderungen des AG gegen
Dritte bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsoder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann
der AN verlangen, dass der AG ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird stets für den AN vorgenommen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden,
dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwirbt der AN das Miteigentum
an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich
MwSt.) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung
in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für den AN unentgeltlich.
6. Der AN ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder
der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 5, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Dies gilt auch,
wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG gestellt wird.
Nach erklärtem Rücktritt ist der AN berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck
den Verwahrungs - bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der AG verzichtet auf die Rechte,
die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
XI. Altteile
1. Dem AG obliegt die Entsorgung von bei einer Reparatur oder Montage ersetzten Altteilen und sonstigen,
nicht mehr benutzbaren Sachen.
2. Soweit gesetzliche Vorschriften den AN verpflichten sollten, Altteile zu entsorgen, verpflichtet sich der
AG, den AN von den hierfür von Dritten geltend gemachten Kosten freizustellen.
XII. Mängelansprüche
1. Im Falle einer Mangelhaftigkeit der vom AN durchgeführten Reparaturen ist der AG zunächst nur berechtigt,
Mängelbeseitigung (Nachbesserung zu) verlangen. Dem AG bleibt das Recht vorbehalten,
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei Fehlschlagen der Nachbesserung die von ihm geschuldete
Vergütung zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist
oder lediglich unerhebliche Mängel bestehen – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Für Ansprüche
des AG auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer XII.
2. Der AG hat den AN unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen.
Ansprüche des AG gegen den AN bestehen nicht, sofern Mängel ohne deren vorherige Zustimmung
von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten beseitigt werden, es sei denn, ohne eine solche
Mängelbeseitigung droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung des AN kann nicht
eingeholt werden. Der AN haftet nicht für mangelhafte Leistungen der vom AG beauftragten Dritten oder
für eine unsachgemäße Mängelbeseitigung durch den AG selbst.
3. Die bei der Nachbesserung notwendigerweise entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
trägt der AN, soweit sich die Beanstandung des AG als berechtigt herausstellt. Im Übrigen trägt
der AG die Kosten.
XII. Haftung und Haftungsumfang
1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter
Handlung (im folgendem: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang
der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen
gelten nicht, sofern der AN zwingend haftet, z. B. nach Produkthaftungsgesetz, für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen
arglistigen Verhaltens, sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes.
XIII. Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des AG aus und im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Arbeiten verjähren,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ein Jahr nach Abnahme des Auftragsgegenstandes.
2. Unberührt von der vorstehenden Verjährungsfrist nach Ziffer 1 bleiben Schadensersatzansprüche, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadensersatzansprüche in den vorstehend unter
Ziffer XIV. 4. genannten Fällen, in denen der AN zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz des AN, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Ist der AG Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
der Sitz des AN. Der AN ist berechtigt, den AG auch an dessen Sitz/Wohnsitz zu verklagen.
4. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar
oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren
Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was
die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder
nicht durchsetzbaren Bestimmung tatsächlich gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in
diesem Vertrag.
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