Reparatur- und Montagebedingungen für Kälteanlagen

 von HL Kühlanlagen   

(Stand 01/2016)

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Reparatur- und Montagebedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Reparaturen

und Montagen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten von Kälte- und Klimaanlagen,

deren Teilen und Zubehör, sowie für Folgeverträge und mit diesen in Zusammenhang

stehenden Geschäfte zwischen HL Kühlanlagen als Auftragnehmer ( nachfolgend AN) und dem Auftraggeber

( nachfolgend: AG).

2. AG im Sinne dieser Bedingungen können Verbraucher oder Unternehmer sein.

3. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch

wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn

der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von ihnen abweichender Bedingungen Reparaturen,

Montagen und/oder Instandsetzungsarbeiten/ Instandhaltungsarbeiten ausführt. Abweichende Vereinbarungen

und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AN.

4. Etwaige Beanstandungen des AG sind an den Geschäftsinhaber zu richten. Sonstige Angestellte und

Mitarbeiter des AN sind nicht befugt, Beanstandungen des AG entgegenzunehmen oder für diesen

verbindliche Erklärungen abzugeben.

II. Leistungsumfang und Fertigstellungstermine

1. Für Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich die mit dem AG getroffene und

bestätigte Vereinbarung (Auftragsbestätigung) maßgeblich. Der AN ist berechtigt, die ihm erteilten

Aufträge durch geeignete Fachunternehmer ausführen zu lassen.

2. Die mit dem AN vereinbarten Leistungen sind arbeitstäglich in der Zeit von 8:00 Uhr – 16.30 Uhr zu

erbringen. Für außerhalb dieser Zeiten auf sein Verlangen erbrachte Mehrarbeit trägt der AG sämtliche,

dem AN entstehende Kosten ( Überstunden- , Sonn-, Feiertags- und Wochenendzuschläge, Auslöse,

Unterbringung etc.)

3. Angaben des AN über die Reparaturfristen (nachfolgend: „Fertigstellungstermin“) beruhen auf Schätzungen

und sind daher unverbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins,

der schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der AG erst dann verlangen, wenn der Umfang

der Arbeiten im Wesentlichen feststeht. Der verbindliche Fertigstellungstermin ist eingehalten,

wenn bis zu dessen Ablauf der Auftragsgegenstand im Wesentlichen betriebsbereit übernommen

werden kann oder der Auftragsgegenstand im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung dafür

bereit ist.

4. Nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des AG, sowie erst während der Durchführung

des Auftrages erforderlich werdende Zusatzleistungen verlängern einen verbindlichen Fertigstellungstermin

in angemessenem Umfang. Sofern der AN den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt

oder aufgrund von Betriebsstörungen (z. B. Streik oder Aussperrung) oder behördlicher Anordnungen

ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, verlängert sich der Fertigstellungstermin

ebenfalls angemessen. Der AN ist verpflichtet, den AG über Verzögerungen nach dem Vorstehenden

zu unterrichten und ihm den voraussichtlichen neuen Fertigstellungstermin mitzuteilen.

5. Die Leistung des AN, sowie die Einhaltung des Fertigstellungstermins, erfolgt unter dem Vorbehalt der

richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Lieferanten z.B. mit Ersatzteilen für

die Reparatur des Auftragsgegenstandes, sofern der AN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen

hat und er das Ausbleiben oder die Verspätung der Zulieferung nicht zu vertreten hat. Hierfür

ist der AN im Streitfall darlegungs-und beweispflichtig. Der AN informiert den AG unverzüglich über

das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt er dem AG unverzüglich

die voraussichtliche neue Lieferfrist und die neue, voraussichtliche Fertigstellungsfrist mit. Ist

mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz

oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder sind die (Ersatz-) Teile auch nach Ablauf

der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen

des AG unverzüglich erstatten.

III. Voraussichtliche Reparaturkosten und Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des AG nennt der AN – soweit möglich – vor Auftragsbeginn die voraussichtlich entstehenden

Reparatur- und Montagekosten. Kann die vertragliche Leistung zu den vom AN zunächst

genannten Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten

oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, ist der AN ohne Ankündigung

zu einer Überschreitung der ursprünglich genannten Kosten um bis zu 15 % bei Aufträgen bis zu €

500,00 netto und um 10 % bei Aufträgen über € 500,00 netto berechtigt. Darüber hinausgehende

Überschreitungen, die den AG nach § 650 Abs. 1 BGB zu einer Kündigung des Vertrages berechtigen,

stimmt der AN vor der Ausführung der die Kostenerhöhung auslösenden Arbeiten mit dem AG

ab. Dieser ist verpflichtet, den AN innerhalb von zwei Wochen nach einer entsprechenden Mitteilung

darüber zu informieren, ob die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Erklärt sich der AG innerhalb dieser

Frist nicht, gilt dessen Zustimmung als erteilt, sofern der AN den AG im Rahmen der Mitteilung

hierauf und auf die 2-Wochen-Frist hingewiesen hat. Im Falle einer Kündigung des AG wegen der

Kostenerhöhung, hat dieser dem AN bereits ausgeführte Leistungen zu vergüten, sowie ihm sämtliche

in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen (wie z. B. Wiedereinlagerungsgebühren, bestellte Ersatzteile,

Frachtkosten) zu erstatten.

2. Auf ausdrückliches Verlangen des AG erstellt der AN vor der Ausführung einer Reparatur einen verbindlichen

Kostenvoranschlag. Ein solcher wird von ihm ausschließlich schriftlich abgegeben und ist

ausdrücklich als verbindlich zu bezeichnen. Der zur Erstellung des Kostenvoranschlages notwendige

Aufwand kann dem AG in Rechnung gestellt werden. Erteilt der AG aufgrund einen solchen Kostenvoranschlages

einen Auftrag, werden die Kosten für den Kostenvoranschlag auf die dem AN geschuldete

Vergütung angerechnet.

IV. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Sämtliche vom AN genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen

Mehrwertsteuer.

2. Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme der vertraglichen Leistung

oder zwei Wochen nach Fertigstellungsmeldung fällig. Weitere Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße

Rechnung. Etwaige Beanstandungen einer Rechnung müssen vom AG schriftlich und binnen

zwei Wochen nach deren Zugang geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung

als anerkannt, sofern der AN den AG hierauf und auf die 2-Wochen-Frist bei Rechnungserteilung

hingewiesen hat.

3. Der AN ist berechtigt, angemessene Voraus- und Abschlagszahlungen zu verlangen.

4. Der AG ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen

zur Aufrechnung berechtigt. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind

nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des AG auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Zahlungsverzug und Verzugsschaden

1. Kommt der AG mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, lässt er

Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über sein Vermögen gestellt, ist der AN unbeschadet anderer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen

aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem AG sofort fällig zu stellen, sofern

der Verzug/Protest Verpflichtungen des AG aus diesen Vereinbarungen betrifft und darf sämtliche

Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.

2. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, ist der AN weiter berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen

von 5 % - Punkten und von Unternehmern von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit Beginn des Verzuges zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

VI. Reisekosten, Auslösungen und sonstige Kosten

1. Sofern die vereinbarten Leistungen des AN nicht in dessen Räumlichkeiten bzw. nicht in Räumlichkeiten

beauftragter Fachunternehmer erbracht werden können, ist der AN berechtigt, dem AG die durch

die Nutzung eigener oder fremder Verkehrsmittel entstandenen Reise- und Transportkosten (z. B. für

Werkzeug, Gepäck), Auslösungsbeträge, Unterbringungskosten, sowie ggf. anfallende Raumkosten (

z.B. Miete für eine Fremdwerkstatt ) in Rechnung zu stellen.

2. Ersatzteile, Hilfsstoffe, Kleinmaterial, Telefonkosten und alle sonstigen zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung

entstehenden Kosten, sowie etwaige Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten

sind vom AG zu tragen.

VII. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers bei einem Außenauftrag

1. Der AG hat den AN bei der Durchführung des Auftrags zu unterstützen. Seine Hilfeleistung muss gewährleisten,

dass die zu erbringenden Leistungen unverzüglich begonnen und ohne Verzögerung bis

zur Abnahme durchgeführt werden können. Insbesondere ist der AG zu folgenden Hilfeleistungen

verpflichtet:

a) Bereitstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Hilfskräfte,

b) Zurverfügungstellung notwendiger Pläne/Zeichnungen,

c) Vornahme etwaiger Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der hierfür

notwendigen Materialien,

d) Bereitstellung von Strom, Wasser sowie sonstiger Betriebsstoffe einschließlich der erforderlichen

Anschlüsse, e) Gewährleistung der notwendigen Beleuchtung sowie angemessener

Arbeitsbedingungen,

f) Bereitstellung trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung von Werkzeug,

sowie heizbarer Aufenthaltsräume,

g) Schutz der Reparatur-/Montagestelle und der verwendeten Materialien vor schädlichen Einflüssen

jeglicher Art bei Abwesenheit des AN,

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung

des Auftragsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung

notwendig sind.

Der AG hat ferner die zum Schutz von Personal und Eigentum des AN notwendigen Maßnahmen zu

treffen. Insbesondere muss er das Personal des AN über besondere Sicherheitsvorschriften sowie

besondere, vor Ort geltende Umweltschutzauflagen unterrichten, soweit diese für die vom AN geschuldeten

Leistungen von Bedeutung sind. Der AG unterrichtet den AN unverzüglich über etwaige

Verstöße dessen Personals gegen solche Vorschriften bzw. Auflagen.

2. Hilfskräfte des AG haben den Weisungen der vom AN mit der Durchführung der geschuldeten Tätigkeiten

betrauten Personen Folge zu leisten. Anderenfalls übernimmt der AN für die Handlungen der

Hilfskräfte keinerlei Haftung.

3. Kommt der AG seinen Pflichten nicht nach, ist der AN nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung

berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem AG obliegende Handlung an dessen Stelle und auf dessen

Kosten vorzunehmen. Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des AN bleiben unberührt.

VII. Abnahme, Annahmeverzug

1. Die Abnahme der durchgeführten Leistungen erfolgt am Sitz des AN, soweit dies technisch möglich

und nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen erfolgt die Abnahme am Ort der Leistungserbringung.

2. Der AN teilt dem AG unverzüglich die Fertigstellung der geschuldeten Leistungen mit. Die Zusendung

einer Schlussrechnung gilt ebenfalls als eine solche Mitteilung.

3. Der AG ist binnen zwei Wochen zur Abnahme der Leistungen verpflichtet, nachdem ihm deren Fertigstellung

mitgeteilt und eine etwaig vertraglich vorgesehene Erprobung des Auftragsgegenstandes

stattgefunden hat. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des AN, gilt die Abnahme nach Ablauf

von zwei Wochen seit Mitteilung der Fertigstellung als erfolgt, sofern der AN den AG auf diese

Rechtsfolge und auf die 2-Wochen-Frist bei Mitteilung der Fertigstellung hingewiesen hat. Wegen unwesentlicher

Mängel der Reparatur des Auftragsgegenstandes kann der AG die Abnahme nicht verweigern.

4. Nimmt der AG ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kannte oder erkennen konnte, bestehen

seine Mängelansprüche nur, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme

vorbehalten hat.

5. Befindet sich der AG mit der Abnahme oder der Übernahme des Auftragsgegenstandes in Verzug, ist

der AN - unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche – berechtigt, dem AG übliche Lagerkosten

in Rechnung zu stellen bzw. den Auftragsgegenstand auf seine Kosten auch bei Dritten einzulagern.

IX. Gefahrentragung und Transport

1. Befindet sich der AG in Annahmeverzug, geht sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr

auf ihn über. Gleiches gilt, wenn er den alleinigen Besitz des Auftragsgegenstandes erlangt hat oder

die vom AN geschuldete Leistung nicht in deren Räumlichkeiten bzw. in den Räumlichkeiten der von

ihm beauftragten Fachunternehmer zu erbringen ist und der AG die Einwirkungsmöglichkeit auf den

Auftragsgegenstand hat.

2. Der Transport des Auftragsgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des AG. Dieser trägt daher die

Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Auftragsgegenstandes auf dem Transport. Nur

nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernimmt der AN oder ein von ihr beauftragter Spediteur

auf Kosten des AG den Transport des Auftragsgegenstandes.

3. Im Zuge der Auftragsdurchführung in den Besitz des AN gelangte Auftragsgegenstände werden von

dieser nur auf schriftliches Verlangen des AG und auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl, Lagerschäden

und andere nicht vom AN zu vertretende Beschädigungen versichert. Im Falle eines vom AN

zu vertretenden Unterganges bzw. einer von ihm zu vertretenden Beschädigung des Auftragsgegenstandes

oder des sonstigen Eigentums des AG gilt Ziffer XII.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der AN das Eigentum an gelieferten bzw. anlässlich einer

Reparatur eingebauten Teilen (nachfolgend zusammenfassend: „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen

Zahlung seines Werklohns vor.

2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der AN das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis

sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und

Kaufvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferung und Kundendienstleistungen,

einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen

sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung

des AN. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen gegen den AG um

mehr als 20 %, erklärt der AN auf schriftliches Verlangen des AG die Freigabe von Sicherheiten nach

ihrer Wahl in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform. Der AG ist verpflichtet,

dem AN jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware

zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Der AG darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur

Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware

sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware

hat er den AN unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der AG nur im Rahmen ordnungsgemäßer

Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der AG dem Dritten gegenüber das Eigentum

an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits

jetzt tritt der AG dem AN alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich

MwSt.) der Forderung des AN für die Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der

Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Ferner tritt er seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten

an den AN ab, welcher die Abtretung annimmt. Zur Einziehung der Forderungen des AG gegen

Dritte bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderungen

selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht

einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,

nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsoder

Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann

der AN verlangen, dass der AG ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner gibt, alle

zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den

Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird stets für den AN vorgenommen.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,

so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware

(Rechnungsbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der

Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die

unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.

5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden,

dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwirbt der AN das Miteigentum

an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich

MwSt.) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung

in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,

dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum

oder Miteigentum für den AN unentgeltlich.

6. Der AN ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder

der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 5, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Dies gilt auch,

wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG gestellt wird.

Nach erklärtem Rücktritt ist der AN berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck

den Verwahrungs - bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der AG verzichtet auf die Rechte,

die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

XI. Altteile

1. Dem AG obliegt die Entsorgung von bei einer Reparatur oder Montage ersetzten Altteilen und sonstigen,

nicht mehr benutzbaren Sachen.

2. Soweit gesetzliche Vorschriften den AN verpflichten sollten, Altteile zu entsorgen, verpflichtet sich der

AG, den AN von den hierfür von Dritten geltend gemachten Kosten freizustellen.

XII. Mängelansprüche

1. Im Falle einer Mangelhaftigkeit der vom AN durchgeführten Reparaturen ist der AG zunächst nur berechtigt,

Mängelbeseitigung (Nachbesserung zu) verlangen. Dem AG bleibt das Recht vorbehalten,

nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei Fehlschlagen der Nachbesserung die von ihm geschuldete

Vergütung zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist

oder lediglich unerhebliche Mängel bestehen – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Für Ansprüche

des AG auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer XII.

2. Der AG hat den AN unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen.

Ansprüche des AG gegen den AN bestehen nicht, sofern Mängel ohne deren vorherige Zustimmung

von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten beseitigt werden, es sei denn, ohne eine solche

Mängelbeseitigung droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung des AN kann nicht

eingeholt werden. Der AN haftet nicht für mangelhafte Leistungen der vom AG beauftragten Dritten oder

für eine unsachgemäße Mängelbeseitigung durch den AG selbst.

3. Die bei der Nachbesserung notwendigerweise entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten

trägt der AN, soweit sich die Beanstandung des AG als berechtigt herausstellt. Im Übrigen trägt

der AG die Kosten.

XII. Haftung und Haftungsumfang

1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus

welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter

Handlung (im folgendem: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,

soweit dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen

Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung

der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang

der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen

gelten nicht, sofern der AN zwingend haftet, z. B. nach Produkthaftungsgesetz, für

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen

arglistigen Verhaltens, sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes.

XIII. Verjährung

1. Sämtliche Ansprüche des AG aus und im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Arbeiten verjähren,

gleich aus welchem Rechtsgrund, ein Jahr nach Abnahme des Auftragsgegenstandes.

2. Unberührt von der vorstehenden Verjährungsfrist nach Ziffer 1 bleiben Schadensersatzansprüche, die

auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadensersatzansprüche in den vorstehend unter

Ziffer XIV. 4. genannten Fällen, in denen der AN zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich

die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz des AN, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Ist der AG Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag

der Sitz des AN. Der AN ist berechtigt, den AG auch an dessen Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

4. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar

oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren

Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was

die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder

nicht durchsetzbaren Bestimmung tatsächlich gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in

diesem Vertrag.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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